Landkreis Oberhavel
Fachbereich Schulangelegenheiten
Fachdienst Bildungsplanung
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Merkblatt zur Antragstellung einer durch den Landkreis Oberhavel behinderungsbedingten subventionierten Beförderung

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Rechtsstand 09/2024

Allgemeines
Im Landkreis Oberhavel regelt die Satzung zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern im Schülerspezialverkehr für den Landkreis Oberhavel vom 15.05.2023 (Schülerbeförderungssatzung) den Rahmen für die Anspruchsberechtigung auf Beförderung sowie die Erstattung von notwendigen Fahrtkosten für die Schülerinnen und Schüler. Die Satzung ist zum 01.08.2023 in Kraft getreten.

Schülerspezialverkehr
Der Schülerspezialverkehr umfasst die Beförderung von Schülerinnen oder Schülern von der Wohnung oder einem alternativen Abholpunkt zur Schule und zurück durch die vom Landkreis Oberhavel ausschließlich zu diesem Zweck vertraglich gebundenen Unternehmen. Anspruch auf Beförderung von der Haustür, einzelnen Gehöften besteht nicht. Die im Schülerspezialverkehr zu befördernden Schülerinnen und Schüler mit dauerhafter körperlicher und/oder geistiger Behinderung sind von den Personensorgeberechtigten beziehungsweise durch eine von diesen bevollmächtigte Person zu den eingesetzten Fahrzeugen zu begleiten und dort auch wieder in Empfang zu nehmen.

Die durch den Landkreis Oberhavel beauftragten Unternehmen legen in Abstimmung mit dem Landkreis Oberhavel die Abfahrts- und Ankunftszeiten fest. Ein Anspruch auf Einzelbeförderung im Schülerspezialverkehr, auf die Beförderung mit einer Begleitperson oder auf Anpassung von Fahrtzeiten an familiäre Bedürfnisse, besteht nicht.

Anspruchsberechtigung
Grundsätzlich haben Schülerinnen oder Schüler des Landkreises Oberhavel zur Beförderung zwischen Wohnung und Schule den öffentlichen Personenenahverkehr (ÖPNV) gemäß § 4 Absatz 1 der Schülerbeförderungssatzung zu nutzen.

Eine Benutzung des ÖPNV ist nach § 4 Absatz 3 der Schülerbeförderungssatzung bei nachfolgenden Tatbeständen nicht zumutbar, wenn:

1. aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme wegen einer dauerhaften körperlichen und/oder geistigen Behinderung eine Beförderung der Schülerin oder des Schülers mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist und die ärztliche Stellungnahme Aufschluss über die Dauer und den Umfang der Behinderung gibt, oder

2. ein Schwerbehindertenausweis die dauerhafte körperliche und/oder geistige Behinderung nachweist, oder

3. in einem Förderausschussverfahren die Benutzung des ÖPNV als nicht zumutbar für den jeweiligen Bildungsgang festgestellt worden ist, oder

4. in Einzelfällen durch die Beauftragung eines amtsärztlichen Gutachtens die Nachweiserbringung der Unzumutbarkeit erfolgt.
























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Rechtsstand 09/2024
Hinweis zu 1.
Eine ärztliche Stellungnahme kann durch einen Kinderarzt, Kinder- und Jugendpsychiater oder psychologische und ärztliche Psychotherapeuten erstellt werden.

Hinweis zu 2.
Es ist eine Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises einzureichen.

Hinweis zu 3.
Im Rahmen eines Förderausschussverfahrens wird für die Schülerin oder den Schuler nach Prüfung eine Empfehlung für den Besuch einer Förderschule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gegeben.

Die Empfehlung im Förderausschussverfahren zur Beförderung im Schülerspezialverkehr gilt in der Regel bis zu maximal zwei Jahren nach Datum der Zuweisung durch das staatliche Schulamt.

Die Entscheidung im Förderausschussverfahren gilt entsprechend der Schülerbeförderungsatzung für den jeweiligen Bildungsgang. Bei Wechsel des Bildungsganges oder Wechsel der Schule ist diese Entscheidung erneut zu treffen oder durch Punkt 1, 2 oder 4 neu festzustellen oder zu prüfen.

Hinweis zu 4.
Die Beauftragung des amtsärztlichen Gutachtens erfolgt amtsintern durch den Fachdienst Bildungsplanung. In diesen Fällen werden die zur Begutachtung notwendigen Unterlagen in einem gesonderten Schreiben bei den Personensorgeberechtigten abgefordert.

Schlüsselkind
Das Wort bezeichnet Kinder, die einige Stunden am Tag alleine zuhause sind, während beide Personensorgeberechtigten (Elternteile) arbeiten. Um nach der Schule in die Wohnung zu gelangen, haben diese Kinder den Haustürschlüssel an einer sogenannten Schlüsselkette befestigt und tragen diesen bei sich.
Schülerinnen oder Schüler, die Schlüsselkinder sind, können ohne Personensorgeberechtigte oder eine von diesen bevollmächtigte Person, den Weg von der Wohnanschrift bis zum Fahrzeug des Beförderungsunternehmens sowie vom Fahrzeug des Beförderungsunternehmens zur Wohnanschrift selbständig übernehmen. In diesem Fall geht die Verantwortung zur Aufsichtspflicht auf die Personensorgeberechtigten über. Das Beförderungsunternehmen trägt bei Schlüsselkindern vor dem Einstieg und beim Verlassen des Fahrzeuges des Beförderungsunternehmens keine Aufsichtspflicht.

Fristen
Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sind Anträge in der Regel bis zum 31.05. für das kommende Schuljahr zu stellen. Diese sind zur Bestätigung des Schulbesuches in der im neuen Schuljahr besuchten Schule abzugeben.

Sollte der Antrag nicht innerhalb des genannten Zeitrahmens eingehen, wird im begründeten Ausnahmefall über den Anspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr gesondert durch den Landkreis Oberhavel entschieden.

In Einzelfällen (Umzug oder Schulwechsel) erfolgt eine Beförderung frühestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim Landkreis Oberhavel.