Zusammenfassung
Der Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung kann nur in Verbindung mit einem aktuellen artenschutzfachlichen Begehungsprotokoll bearbeitet werden. Die Begehung hat durch eine fachkundige Person zu erfolgen. Private (Bau-)Vorhaben sind in der Regel nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse zu begründen. Private Antragsteller benötigen daher eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten.
Die Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.
Liegen die o.g. Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, so ist ein Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zu stellen. Demnach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Unzumutbar meint, dass der betroffenen Person ohne die Befreiung ein Eingriff drohen muss, der trotz aller zumutbaren Vermeidungsanstrengungen ihrem Eigentum die Privatnützigkeit nehmen würde.
Gemäß § 63 BNatSchG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ist vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, (…) auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Ebenso ist der Naturschutzbeirat nach § 35 BbgNatSchAG in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde, insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, einzubeziehen.
Den anerkannten Naturschutzverbänden ist in der Regel 4 Wochen Zeit für die Stellungnahme zu geben. Der Naturschutzbeirat kommt einmal im Monat zusammen. Je nach Umfang des Vorhabens, ist daher eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 6-8 Wochen einzuplanen.
Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1, 2, 3, 4, 10, 14, 15 und 18 Gebührengesetz Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (GebOUmwelt) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Gebühr kann zwischen der Mindestgebühr von 50 Euro bis höchstens 8.000 Euro betragen. Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Maßnahmen und dem damit verbundenen Bearbeitungsaufwand.