Lebensmittelunternehmer haben ihm unterstehende Betriebe der zuständigen Behörde zu melden.
Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmittelbetrieben gehören z.B. lebende Tiere und Pflanzen vor der Ernte.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.
Mir ist bekannt, dass jede relevante Änderung unverzüglich anzuzeigen ist.